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Der Lohnstamm

  • André
  • 28. September 2022 um 12:29
    • Lohnstamm
  • 3.488 Mal gelesen
  • 0 Kommentare
Besitzer von Wohneigentum können Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen, die im oder am Haus geleistet werden, in der Steuererklärung angeben. Akzeptiert werden von den Finanzämtern jedoch nur Rechnungen, auf denen die angefallenen Lohnkosten separat ausgewiesen sind.
Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. Einstellen Basisstammdaten
  2. Textbaustein in der Rechnung
  3. Im Dokument

Damit die separate Ausweisung der Lohnkosten in work klappt, kann man unter "Sortiment | Löhne" seine unterschiedlichen Lohnarten anlegen und entsprechend kalkulieren.

Bevor die erste Lohnart im Stamm angelegt wird, empfiehlt es sich, ein paar Einstellungen in den Basisstammdaten (Einstellungen | Basisstammdaten) vorzunehmen.

Einstellen Basisstammdaten

Die Kosten für Löhne werden üblicherweise in Stunden angegeben. Da aber nicht immer in vollen Stunde, sondern nach Minuten oder Einheiten abgerechnet werden kann, muss für die Berechnung eine Umrechnung der Einheit erfolgen.

Umrechnung von Stunden auf Minuten

Ebenfalls in den Basisstammdaten unter "Artikel & Löhne" kann festgelegt werden, wie bei der Neuanlage einer Lohnart die Option "Skonto zugelassen" voreingestellt ist.

Skonto für Lohn in den Positionstypen

Wird bei "Skontofähig" der Haken gesetzt, ist bei der Neuanlage die Option aktiviert. Sie kann natürlich dann ggf. noch geändert werden. Letztendlich kann die Entscheidung auch noch im Dokument erfolgen.

Textbaustein in der Rechnung

Damit im Rechnungsdokument die notwendigen Informationen bzgl. § 35a Abs. 2 EStG mit angezeigt und ausgedruckt werden, kann unter "Einstellen | Firma" der Belegtext haushaltnahe Dienstleistungen angelegt werden.

Textbaustein zum Ausweisen von Lohn in Dokumenten

Die zur Verfügung stehenden Datenfelder werden angezeigt, sobald das @-Zeichen eingegeben wird.

Im Dokument

Wird nun für einer, im Kundenstamm als Privat markierten Adresse, eine Rechnung mit einer Lohnpositionen erstellt, so wird bei der Ausgabe per Mail oder Druck der Textbaustein im Rechnungsfuß eingefügt und entsprechend ausgefüllt.

  • Lohn
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • §35a Abs 2 EStG

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André
13. April 2022 um 15:17
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