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Artikel- und Lohnkosten getrennt ausweisen – aber warum?

  • André
  • 13. April 2022 um 15:17
    • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • 2.531 Mal gelesen
  • 0 Kommentare
Steuerzahler können in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, oder auch umgangssprachlich „Handwerkerbonus“, teilweise geltend machen. Berücksichtigt werden jedoch nur die Lohnkosten, keine Materialkosten.

Rechnungen, in den der Lohn bzw. die Arbeitsleistung nicht separat aufgelistet sind, werden daher vom Finanzamt nicht anerkannt und die Steueranrechnung gegenüber dem Kunden verweigert. Für dich bedeutet das gegebenenfalls doppelte Arbeit, da dein Kunde eine neue detaillierte Rechnung von dir haben möchte. Das kannst du vermeiden, indem du in deinen Rechnungen direkt die Lohnkosten separat auflistest.

Um die Lohnkosten im Beleg ausweisen zu können, sind jedoch zwei Dinge wichtig.

Du musst:

  1. einen Lohn unter "Sortiment | Löhne" anlegen
  2. im Beleg (Angebot/Rechnung) zusätzlich zu den Artikelpositionen die Lohnposition einfügen
    Rechnung mit Lohnposition

Den Rest macht work von alleine.

Innerhalb der Belegoptionen in den Belegen kann die Funktion zum Ausweis der Löhne aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Bei Rechnungen ist diese standardmäßig aktiviert, bei Angeboten ist die Option nicht aktiv.

In der Druckvorschau des Beleges wird ein vorformulierter Textbaustein mit Platzhalten @Bruttobetrag Lohnposten und @Mehrwertsteuer angezeigt.
Sobald das Dokument ausgedruckt oder per Mail versendet wird, werden die Platzhalter mit den entsprechenden Werten ausgefüllt

Den von uns vorformulierten Textbaustein kannst du dir aber auch individuell anpassen.

Gehe dazu einfach auf "Einstellen | Firma | Steuerdaten".

Belegtext haushaltsnahe Dienstleistungen Belegtext §35

Die Platzhalter kannst du mittels Eingabe des @ auswählen.

  • Lohn
  • getrenn
  • ausweise
  • §35
  • Handwerkerbonus
  • haushaltsnahe Dienstleistungen

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