Besitzer von Wohneigentum können Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen, die im oder am Haus geleistet werden, in der Steuererklärung angeben. Akzeptiert werden von den Finanzämtern jedoch nur Rechnungen, auf denen die angefallenen Lohnkosten separat ausgewiesen sind.
Steuerzahler können in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, oder auch umgangssprachlich „Handwerkerbonus“, teilweise geltend machen. Berücksichtigt werden jedoch nur die Lohnkosten, keine Materialkosten.