§ 13b Umsatzsteuergesetz
§ 13b Umsatzsteuergesetz
Im §13b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Steuerschuldumkehr geregelt. Sie gilt für ausgeführte Bauleistungen und Umsätze inländische Unternehmen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.

Michael